
Nachgelagerte Besteuerung
Grundsätzlich sind Riester-Renten im Rahmen der Rentenleistung zu versteuern. Da bei WohnRiester im Alter kein Geld fließt, wird ein fiktives Wohnförderkonto gebildet. Auf diesem werden das entnommene Kapital, die geförderten Tilgungsbeiträge und die Riester-Zulagen vermerkt. Zusätzlich werden pro Jahr zwei Prozent Guthabenzinsen unterstellt. Die insgesamt aufgelaufene Summe muss ab Rentenbeginn - zwischen dem 60. und 68. Lebensjahr - zum persönlichen Steuersatz versteuert werden. Für die Besteuerung besteht ein Wahlrecht:
* sofortige Einmalbesteuerung bei Renteneintritt mit 30 Prozent Abschlag oder
* jährliche Besteuerung bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres in voller Höhe
* sofortige Einmalbesteuerung bei Renteneintritt mit 30 Prozent Abschlag oder
* jährliche Besteuerung bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres in voller Höhe

